Gesellschafterversammlungen in digitaler Form

Mit dem 30. September 2026 ist die während der Covid-19-Pandemie eingeführte Sonderregelung zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in digitaler Form ausgelaufen. Seit dem 1. Oktober 2026 gelten somit wieder ausschließlich die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der jeweiligen Gesellschaftssatzung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass digitale Gesellschafterversammlungen nicht mehr zulässig sind. Entscheidend sind nun die Rechtsform der Gesellschaft und die Bestimmungen der Satzung.

Bei GmbHs (Srl) können Gesellschafterversammlungen weiterhin auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung mittels Audio- oder Videokonferenz abgehalten werden, insofern die Satzung dies nicht ausdrücklich verbietet. Dabei können sich entweder einzelne oder sämtliche Gesellschafter digital zuschalten. Auch rein digitale Versammlungen ohne physischen Versammlungsort sind zulässig.

Bei Aktiengesellschaften (Spa) ist hingegen grundsätzlich eine entsprechende Satzungsklausel erforderlich, damit Gesellschafter per Audio- oder Videokonferenz teilnehmen können. Eine Ausnahme besteht insbesondere bei Vollversammlungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Vorsitzende kann die Versammlung grundsätzlich auch aus der Ferne leiten. Wird ein physischer Versammlungsort angegeben, muss sich dort jedoch der Schriftführer bzw. der protokollierende Notar befinden.

Aktiengesellschaften, deren Satzung noch keine entsprechende Regelung enthält, sollten daher prüfen, ob eine Satzungsanpassung sinnvoll ist, um auch künftig digitale Gesellschafterversammlungen abhalten zu können.

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