Mit dem GvD Nr. 147/2026 vom 7. August 2026, in Kraft seit dem 12. August 2026, wurden die Kriterien für die territoriale Zuordnung der KFZ-Steuer neu geregelt. Bei Privatpersonen bleibt der Wohnsitz maßgeblich, während bei Unternehmen grundsätzlich der Rechtssitz ausschlaggebend ist. Neu ist jedoch, dass bei einer abweichenden „gewöhnlichen laufenden Geschäftsführung“ jener Standort für die territoriale Zuordnung der KFZ-Steuer maßgeblich ist, an dem diese tatsächlich ausgeübt wird.
Unternehmen, deren Hauptverwaltung vom Rechtssitz abweicht, müssen die entsprechenden Angaben im Wirtschafts- und Verwaltungsverzeichnis (REA) der Handelskammer innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten aktualisieren.
Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die KFZ-Steuer jener Region bzw. Autonomen Provinz zugeordnet wird, in der die laufende Verwaltungstätigkeit des Unternehmens tatsächlich ausgeübt wird.
