Steuertipps aus der Praxis – WIKU

Unser Partner Hubert Berger beantwortet regelmäßig steuerrechtliche Fragen von Leserinnen und Lesern in der Wirtschaftszeitung WIKU und gibt dabei praxisnahe Einblicke in aktuelle Steuerthemen.

In der aktuellen Ausgabe der WIKU vom 21. Oktober 2026 (Nr. 41/2026) beschäftigt er sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Sanierung einer Wohnung der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent beansprucht werden kann, wenn die Immobilie von einem Familienangehörigen bewohnt wird.

„Sanierung Bad der Mutter“

Ich hätte eine Frage zur Generalsanierung zweier Bäder in einer Wohnung: Mein Schwiegersohn ist nackter Eigentümer einer Wohnung in Meran, wohnt jedoch selbst nicht dort. Seine Mutter ist Fruchtnießerin der Wohnung und bewohnt diese. Kann mein Schwiegersohn für die Sanierung der beiden Bäder den Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent beanspruchen oder steht ihm lediglich jener von 36 Prozent zu?

Die Voraussetzungen für den erhöhten Prozentsatz

Für den erhöhten Prozentsatz müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Der Steuerpflichtige muss bei Baubeginn bzw. zum Zeitpunkt der Zahlung, falls diese früher erfolgt, Eigentümer, nackter Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an der Wohneinheit sein. Letzteres ist beispielsweise das Fruchtgenuss-, Gebrauchs-, Wohn- oder Oberflächenrecht.
  2. Zudem muss die Wohneinheit als Hauptwohnung genutzt werden. Als solche gilt grundsätzlich jene Wohnung, in der der Eigentümer bzw. Inhaber des dinglichen Rechts oder seine Familienangehörigen gewöhnlich wohnen. Als Nachweis dient in der Regel der meldeamtliche Wohnsitz.

Mit dem Rundschreiben Nr. 8/E/2025 hat die Einnahmenagentur klargestellt, dass die Wohnung nicht bereits bei Baubeginn als Hauptwohnung genutzt werden muss. Es genügt, wenn diese Voraussetzung bei Abschluss der Arbeiten erfüllt ist, beispielsweise bei der Sanierung einer zunächst unbewohnbaren Wohnung, in die man nach Fertigstellung einzieht. Die Eigentumsverhältnisse werden somit bei Baubeginn bzw. bei einer früheren Zahlung geprüft, die Nutzung als Hauptwohnung hingegen bei Bauende.

Wohnung eines Familienangehörigen

Für die Anwendung des erhöhten Prozentsatzes gilt auch jene Wohneinheit als Hauptwohnung, in der ein Familienangehöriger des Steuerpflichtigen gewöhnlich wohnt. Zu den Familienangehörigen zählen gemäß Artikel 5, Absatz 5 des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) der Ehepartner, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad.

Dabei ist jedoch eine wichtige Einschränkung zu beachten: Kommen theoretisch zwei Immobilien als Hauptwohnung infrage, wobei der Eigentümer selbst in einer und ein Familienangehöriger in der anderen gewöhnlich wohnt, ist ausschließlich die vom Eigentümer selbst bewohnte Immobilie maßgeblich. Die Nutzung der zweiten Immobilie als gewöhnlicher Wohnsitz eines Familienangehörigen bleibt in diesem Fall unberücksichtigt. Werden also beide Wohnungen gleichzeitig saniert, kann der erhöhte Absetzbetrag nur für die vom Eigentümer selbst bewohnte Wohnung beansprucht werden.

Die Antwort im konkreten Fall

Im konkreten Fall kann Ihr Schwiegersohn als nackter Eigentümer grundsätzlich den erhöhten Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent nutzen, wenn seine Mutter die Wohnung als Hauptwohnung bewohnt. Voraussetzung ist, dass er die Kosten für die Sanierung der beiden Bäder tatsächlich trägt und nicht gleichzeitig für die Sanierung seiner eigenen Hauptwohnung den erhöhten Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent beansprucht.

Die korrekte Abwicklung der Zahlungen ist wichtig: Diese müssen grundsätzlich mittels einer speziellen Überweisung für Sanierungsarbeiten erfolgen. Dabei sind der Zahlungsgrund, die Steuernummer des Begünstigten des Steuerabsetzbetrags sowie die Mehrwertsteuernummer oder Steuernummer des Zahlungsempfängers anzugeben.

Erschienen in der WIKU vom 21. Oktober 2026 (Nr. 41/2026), Rubrik „Steuertipps aus der Praxis“ von Hubert Berger.

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